Du bist bereits Mitglied und hast Fragen zum täglichen Vereinsleben oder bist noch kein Mitglied und derzeit auf der Suche nach einem Kleingarten oder noch nicht sicher, ob ein Kleingarten für dich in Frage kommt? Gerne beantworten wir Euch nachfolgend die häufigsten Fragen.
Fragen von Interessenten und Unentschlossenen
Fragen von Mitgliedern
Nachdem Sie zu vor Bereits mehr Informationen zu den Vor- und Nachteilen in Erfahrung bringen können, möchten wir Ihnen mit folgender Entscheidungshilfe ihre Wahl erleichtern:
Wichtige Fragen zur Entscheidung:
Habe ich regelmäßig Zeit, um den Garten zu pflegen? Ein Kleingarten erfordert mindestens einige Stunden pro Woche. Habt ihr andere zeitintensive Hobbys, Ehrenämter, Politgruppen oder Freizeitvergnügen, mit denen der Garten in Konkurrenz treten würde? Mehr Garten heißt nicht unbedingt mehr Freizeit. Seid ihr bereit, andere Dinge ggf. zu reduzieren?
Bin ich bereit, körperlich zu arbeiten?
Gartenarbeit kann anstrengend sein, besonders beim Graben, Jäten und Ernten.
Mag ich die Gemeinschaft eines Kleingartenvereins? Wenn du Wert auf Privatsphäre legst, könnte die Gemeinschaftsstruktur störend sein. Ein Verein setzt auch voraus, dass sich ihre Mitlgieder aktiv ehrenamtlich für den Verein engagieren.
Ist die finanzielle Belastung akzeptabel?
Überlege, ob du dir die Pacht und laufenden Kosten leisten kannst.
Habe ich langfristiges Interesse? Ein Kleingarten macht erst auf Dauer Sinn, da der Aufbau und die Pflege Zeit brauchen.
Was riskiert ihr, wenn ihr „Ja“ sagt? Also was würde passieren, wenn ihr den Garten annehmt, aber nach einem Jahr oder zwei merkt: Das ist doch nichts für uns? Welche Verbindlichkeiten geht ihr ein und wie einfach oder schwierig könntet ihr euch daraus wieder lösen?
Die Lage. Wo liegt das Grundstück? Wie lange braucht ihr dahin und mit welchem Verkehrsmittel ist das möglich? Passt das zu euren Mobilitätsgewohnheiten? Wer eh viel radelt, den schrecken 30 Minuten Radweg vielleicht nicht, wer lieber zum Tante-Emma-Laden um die Ecke spaziert, als zum entfernteren Supermarkt, für den kommt vielleicht nur etwas Fußläufiges infrage.
Die Infrastruktur. Gibt es Wasser und/oder Strom? Braucht ihr das? Ohne Strom, das geht. Ohne Wasser wird es, trotz aller Öko-Garten-Tricks, schnell schwierig. Wie nah kommt ihr an das Grundstück mit dem Auto heran, falls mal etwas Größeres an- oder abtransportiert werden soll? Gibt es Toiletten in der Nähe?
Die Nachbarschaft. Nicht unerheblich. Könnt ihr abschätzen oder in Erfahrung bringen, wer die Grundstücke neben euch hat? Wie gut das zusammenpassen könnte? Welche Stimmung in der Anlage herrscht, ob Kinder, Hunde, Grillduft oder Gitarrenmusik willkommen sind?
Alternativen zum Kleingarten
Falls du dir unsicher bist, ob ein Kleingarten das Richtige ist:
Hochbeete auf dem Balkon oder im Garten: Weniger Aufwand, aber trotzdem eigenes Gemüse.
Urban Gardening: Gemeinschaftsgärten in der Stadt bieten die Möglichkeit, auf kleiner Fläche aktiv zu sein.
Mitgärtnern: Vielleicht kannst du dich bei Freunden oder Familie einbringen, die einen Garten haben.
Entscheidungsmatrix
Habe ich mindestens 5–10 Stunden pro Woche Zeit? Ja ✔️ Nein ❌
Arbeite ich gerne körperlich draußen?
Ja ✔️ Nein ❌
Kann ich mich an Regeln eines Vereins halten? Ja ✔️ Nein❌
Kann ich die laufenden Kosten tragen? Ja ✔️ Nein ❌
Möchte ich langfristig einen Garten pflegen? Ja ✔️ Nein ❌
Fazit:
Überwiegend Ja: Ein Kleingarten könnte gut zu dir passen!
Überwiegend Nein: Überlege dir Alternativen wie kleinere Projekte (z. B. Balkon- oder Urban Gardening).
Falls du weitere Fragen hast, lass es uns wissen!
Derzeit sind alle Gärten verpachtet. Wie Sie an einen Kleingarten kommen können, beantworten wir Ihnen im Rahmen der nachfolgenden Fragen.
Das Vorgehen zur Gartenvergabe unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland und kann nicht allgemeingültig beschreiben werden.
In Berlin müssen Sich sich zunächst beim zuständigen Bezirksverband bewerben. In unserem Fall wäre das der Bezirksverband der Gartenfreunde Treptow. Die aktuellen Bewerbungstermine können dem nachfoldenden Link entnommen werden: Termine.
Konnten Sie im Bewerbungsgespräch überzeugen, werden Sie auf die Warteliste der Gartenvergabe aufgenommen. Die Zeitspanne (Wartezeit) zwischen Bewerbung und Angebot kann sehr unterschiedlich sein. Es ist mit einer mehrjährigen Wartezeit zu rechnen. Je mehr Sie sich mit Ihren Wünschen eingrenzen, territorial gesehen, desto länger wird die Wartezeit. Bewerbungen für Kleingartenanlagen mit geringer Parzellenanzahl dauern erfahrungsgemäß sehr lange, da auch nur sehr wenige Parzellen über einen längeren Zeitraum frei werden. Und dann spielt auch noch die Höhe des Entschädigungswertes eine dominante Rolle. Je nach Garten können zwischen etwa 1.500 und 10.000 € fällig werden.
Wenn es dann mit dem Parzellenangebot soweit ist, bekommen Sie per E-Mail vom Bezirksverband eine Nachricht, dass er Ihnen im Verein "Name des Vereins" einen Kleingarten zum Gesamtwert von EUR xxx,xx anbietet. In der Regel werden mehrere Bewerber:innen gleichzeitig angeschrieben.
Gleichzeitig informieren wir den Vereinsvorstand der Kleingartenanlage über Ihr Gartenangebot. Zwecks einer Terminabstimmung zur Besichtigung der Parzelle in ihrer Gesamtheit nehmen Sie bitte Kontakt mit dem Vereinsvorstand auf. Dazu sind in dem Parzellenangebot Telefonnummern enthalten.
Falls Sie unter Beachtung der Reihenfolge der Bewerber den Zuschlag erhalten, wird der Bezirksverband einen Unterpachtvertrag mit Ihnen abschließen. Weiterführende Informationen findet Ihr direkt auf der Seite des Bezirksverbandes: weiterführende Informationen zum Bewerbungsprozess.
Vereinzelt können Sie sich auch direkt auf Parzellen bewerben, diese finden Sie unter nachfolgenden Link: Direktbewerbung.
Die Frage nach den Kosten lässt sich nicht für jeden zutreffend beantworten, da sich die Kosten auch insbesondere nach euren persönlichen Ansprüchen, dem Zustand des Gartens sowie Eurem Verbrauch an Strom und Wasser richten.
Einmalige Kosten Gartenübernahme: Wenn Ihr einen Kleingarten übernehmt, müsst Ihr dem alten Pächter eine Entschädigungssumme zahlen. Diese wird von geschulten Schätzern durchgeführt und bewertet zum einen die Laube (Bauzustand, Dach etc. aber kein Inventar), die Außenanlage und den Pflanzbestand. Je nach Zustand können zwischen 1.500 und 10.000 € fällig werden. Unter Umständen ist Euer Garten auch mit Altlasten oder Auflagen belegt, die Euch vom Kaufpreis zwar abgezogen werden, aber somit auch einen zusätzlichen Arbeitsaufwand nachsichziehen.
Laufende Kosten der Vereinsmitgliedschaften: Mit Abschluss des Pachtvertrages werdet Ihr Mitglied im Bezirksverband der Gartenfreunde Treptow sowie dem Kleingärtnerverein Bachespe e. V. Für beide Mitgliedschaften wird jeweils ein Jahresbeitrag von derzeit 66,62 € bzw. 50 € fällig. Hinzu kommen Kosten für die öffentlich-rechtlichen Grundstückslasten, die Pachtkosten für Euren Garten + Euren Anteil an der Gemeinschaftsfläche sowie verschiedene Umlagen des Kleingärtnervereins (z. B. für die Infrastruktur, Müllentsorgung, Reparaturen). Zu guter Letzt wird auch der Verbrauch von Strom und Wasser in Rechnung gestellt. Pro Jahr liegen die durchschnittlichen Gesamtkosten pro Garten zwischen 450 und 800 €.
Kosten für die Gartengestaltung: Je nach Vorlieben kommen dann natürlich noch die Kosten für die Ausgestaltung eures Gartens dazu. Die Einfriedelung mit einem Doppelstabmattenzaun kostet ca. 2.500 - 5.000 €, jenachdem wie viele Seiten des Gartens und von welcher Firma ihr die Arbeiten durchführen lasst. (Eigenleistungen sind natürlich günstiger). Auch das Saatgut oder Pflanzenpflegeprodukte kosten Geld. Gerade einjährige Pflanzen müssen i. d. R. jedes Jahr ausgetauscht und neugepflanzt werden. Auch ein Gewächshaus kann je nach Ausstattung zwischen wenigen Hundert bis hin zu über 1.000 € Kosten. Die Kosten für die Errichtung eines Teichs richten sich widerum nach der Art (Wanne/Folie), der Größe und Bepflanzung.
Die Kosten, die mit einem Kleingarten einhergehen, sind somit sehr vielschichtig, sollten jedoch nicht unterschätzt werden.
Die Rechte und Pflichten im Kleingarten sind vielfältig. Nachfolgenden fassen wir die wichtigsten Regeln und Pflichten für Euch zusammen:
Pachtvertrag: Pachtgegenstand, Bewirtschaftung, Müllentsorgung, Abwasserentsorgung, Pflege Gemeinschaftsflächen, Risiokoabsicherung Feuer/Haftpflicht, Verkehrssicherungspflicht, Haftung
Gartenordnung:
Mittagsruhe, Weiterbildung,Kennzeichnung v. Kleingärten, Kleingärtnerische Nutzung, Art der Bepflanzungen, Pflanzenschutz, Feuer im Kleingarten, Binenhaltung, Kleintierhaltung
Bauordnung:
Vorschriften zur Errichtung neuer bzw. Veränerung bestehender bauliche Anlagen, Vorgaben Lauben, Versiegelung, Instandssetzungsmaßnahmen, Abwasser und Fäkalien, Teichgröße, Gewächshausgröße, Anschlüsse Ver- und Entsorgung, Einfriedelung
Vereinssatzung:
Ziele und Zweck des Vereins, Rechte und Pflichten (Einbringen in den Verein, Teilnahme an Veranstaltungen, Pflege Gemeinschaftseigentum, Ansehen des Vereins wahren etc.), Funktionen der Vereinsorgane
Geschäftsordnung:
Konkretisierung der Satzung z. B. Gemeinschaftsarbeit (Anzahl der Pflichtstunden, Kompensation, Umfang), Aufwandsentschädigungen, allgemeingültige Regeln (Schließzeiten der Anlage, Müllentsorgung, Parken, Befahren der Anlage, Regeln zur Leinenpflicht und Fahrradfahrern
Weitere gesetzliche Grundlagen:
Bundeskleingartengesetz, Nachbarschaftsgesetz, Pflanzenschutzgesetz, Gefahrenstoffverordnung, Bauordnung Berlin, Bundesnaturschutzgesetz, Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung usw.
Die kleingärtnerische Nutzung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG bezeichnet die gärtnerische Nutzung eines Gartens, die nicht kommerziell ist, sondern in erster Linie dem Anbau von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf sowie der Erholung dient. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ausdrücklich betont, dass die Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten durch die eigene Arbeit des Kleingärtners oder seiner Familie ein wesentlicher Bestandteil der kleingärtnerischen Nutzung ist (BGH, VIZ 2000, 159; BGH, NJ 2004, 510).
Kleingärtner sind daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, mindestens ein Drittel ihrer Gartenfläche für den Anbau von Nutzpflanzen zu verwenden (AG München ZMR 2017, 313 f.; AG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2012 – 55 C 15346/11 – juris; AG Dresden, Urt. v. 26.10.2016 – 143 C 1342/16 – n. v.). Es ist dabei nicht nur entscheidend, welche Pflanzen im Garten vorhanden sind, sondern auch, dass diese in einer Weise gepflegt werden, die es dem Kleingärtner ermöglicht, die Erzeugnisse zu gewinnen (AG Düsseldorf, Urt. v. 7.5.2012 – 55 C 15346/11 – juris). Der reine Anbau von Obst und Gemüse reicht somit nicht aus, es muss auch entsprechend geerntet und verbraucht werden.
Die weitere Fläche ist für Zierpflanzen o. Ä. zu nutzen. Da das Bundeskleingartengesetz in § 1 auch explizit die Erholung einschließt, ist auch diese Teil der kleingärtnerischen. Sie unterscheidet sich im Gegensatz zum Erholungsgarten jedoch dadurch, dass sie nur einen untergeordnete Rolle spielt, in erster Linie der Wiederherstellung der körperlichen Kräfte während der Gartenarbeit dient und die gärtnerische Nutzung in Summe überwiegen muss.
Wenn der Kleingärtner die Fläche nicht entsprechend der kleingärtnerischen Nutzung verwendet, kann der Vermieter verlangen, dass der Kleingärtner seine vertraglichen Pflichten erfüllt (§ 4 Abs. 1 BKleingG i. V. m. §§ 581 Abs. 2, 541 BGB). In solchen Fällen besteht auch die Möglichkeit, den Pachtvertrag zu kündigen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG).
Im zeitalter neuer Gartenformen, stellt sich oft die Frage, wo ein ungepflegter Garten anfängt und ein naturnaher Garten aufhört. Naturnahe Gärten weisen i. d. R. fünf Merkmale zentrale Merkmale auf:
1. Der Garten wirkt genutzt und nicht unkontrolliert verwildert.
2. Die Obstbäume sind beschnitten und abgeerntet.
3. Der Kompost ist bewirtschaftet oder es besteht ein alternatives Kompost-Konzept.
4. Naturnahe Elemente wie Totholz- oder Lesesteinhaufen, Brennnesselecken etc. sind erkennbar und klar abgegrenzt.
5. Altmaterialien oder andere Gegenstände, die ursprünglich nichts mit dem Gärtnern zu tun haben (Planen, Haushaltsgegenstände etc.), werden zweckbestimmt verwendet bzw. geordnet gelagert.
Im Gegensatz zu einem ungepflegten Garten stellt eine naturnahe Bewirtschaftungsform keinen Bewirtschaftsmangel dar.
Eine umfangreiche Übersicht zur Übergrenzung kann der Übersicht des BV Sued entnommen werden.
Gemäß Gartenordnung dürfen Hecken eine maximale Höhe von 1,25 m nicht überschreiten.
Ist die Garteneinfriedung (Zaun) niedriger, darf eine Hecke dennoch bis zu 1,25 m hoch sein. Hecken an verkehrsreichen Straßen und an Parkplätzen / Stellplätzen dürfen mit Zustimmung des Verpächters bis zu 2,50 m hoch sein. Hierzu bedarf es nach der Bauordnung einer Genehmigung, die der Unterpächter nach vorheriger Zustimmung durch den Verpächter selbst beantragen muss. Derzeit existiert eine Ausnahmegenehmigung für eine Heckenhöhe von 1,60 m an der Obstbaumwiese/Parkplatz. Weitere Ausnahmen gibt es derzeit nicht und sind nicht geplant.
Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) sowie sonstiger Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, die nach der Gefahrenstoffverordnung als sehr giftig oder giftig eingestuft wurden oder eine Wasserschutzgebietsauflage haben, ist verboten. (Vgl. Gartenordnung Abs. 9)
Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten. Pflanzenschutzmittel, die nicht zu den unter Ziffer 9 Satz 1 aufgeführten Mitteln gehören, dürfen nur nach vorheriger Beratung durch das Pflanzenschutzamt oder nach Beratung durch einen Kleingartenfachberater mit Sachkundenachweis angewendet werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln besteht allein in den Fällen des § 4 Nr. 2.6 des Unterpachtvertrages. Der Verpächter wird die Unterpächter über den neuesten Stand des integrierten Pflanzenschutzes, der ökologischen Anbauweisen und über die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen informieren. (Vgl. Gartenordnung Abs. 10)
Anbei noch kurz ein paar weitere Hintergründe.
1. Gesetzliche Vorgaben (BKleingG und allgemeine Gesetze)
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) selbst regelt den Umgang mit Pestiziden nicht direkt, jedoch ist die naturnahe Nutzung eines Kleingartens festgeschrieben. Das bedeutet, dass die Nutzung von chemischen Mitteln, wie Pestiziden, nur dann zulässig ist, wenn sie ausnahmsweise notwendig ist und die Gesundheit von Nutzpflanzen gewährleistet werden muss. Es wird generell empfohlen, auf umweltfreundliche und biologische Alternativen zurückzugreifen.
Zusätzlich gibt es die Verordnung über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (PflSchV), die auf alle privaten Gärten, einschließlich Kleingärten, anwendbar ist. Sie schreibt vor, dass Pestizide nur dann verwendet werden dürfen, wenn sie zugelassen sind und der Anwendungszeitpunkt und die Dosierung genau beachtet werden. Insbesondere die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Polen (sehr hohe Dosierung) ist in Deutschland generell verboten.
2. Kleingartenordnung in Berlin
In Berlin gibt es eine Vielzahl von Kleingartenvereinen, die eigene Kleingartenordnungen haben. Diese Ordnungen können den Einsatz von Pestiziden weiter einschränken oder konkretisieren. Die Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Kleingärten ist gemäß der für uns gültigen Gartenordnung verboten. Stattdessen wird auf naturnahe und ökologische Pflege gesetzt.
Der Einsatz von biologischen Pflanzenschutzmitteln wie Neemöl oder essigbasierten Spritzmitteln ist in der Regel erlaubt.
3. Umwelt- und Naturschutzaspekte
Der Einsatz von Pestiziden im Kleingarten muss immer mit Umwelt- und Naturschutz in Einklang stehen. Im Berliner Umland und in städtischen Kleingartenanlagen gibt es zahlreiche Vorschriften zum Schutz der Biodiversität. So ist es beispielsweise oft untersagt, Pestizide in Gewässernähe oder in Bereichen zu verwenden, die für Insekten, Vögel und andere Tiere von Bedeutung sind. Das Ziel ist, die Artenvielfalt und die Gesundheit der natürlichen Umgebung zu fördern. Da wir in einem ehemaligen Wasserschutzgebiet liegen und einen sehr hohen Grundwasserstand haben, ist eine Verunreinigung des Grundwassers zwingen zu vermeiden.
4. Praktische Tipps für den Einsatz von Pestiziden im Kleingarten (Berlin):
Verwendung von biologischen Mitteln: Wenn überhaupt notwendig, sollte auf biologische Pflanzenschutzmittel zurückgegriffen werden, die keine schädlichen Rückstände hinterlassen.
Sparsame Anwendung: Pestizide sollten nur dann verwendet werden, wenn eine gezielte Schädigung der Pflanzen vorliegt und andere Mittel (wie etwa mechanische Bekämpfung oder biologische Mittel) nicht ausreichen.
Achten auf das richtige Wetter: Pestizide sollten niemals bei starkem Wind oder bei Temperaturen mit extremer Sonneneinstrahlung angewendet werden, da dies die Wirksamkeit beeinträchtigen und die Umwelt belasten kann.
Vermeidung von Wasserverschmutzung: Pestizide dürfen nicht in der Nähe von Gewässern eingesetzt werden, um Wasserquellen nicht zu kontaminieren.
5. Kleingartenvereine und Beratung
Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Pflanzenschutz gerne an unsere Gartenfachberaterin!
Gesunder Pflanzenabfall und anderes kompostierfähiges Material soll im Kleingarten kompostiert werden. Kranke Pflanzenabfälle sind gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. In begrenztem Umfang können beim Vorstand zum Einkaufspreis auch Laubsäcke bereitgestellt werden.
Das Verbrennen von Gartenabfällen ist verboten!
Abstellung Wasserversorgung vor dem Winter:
Nachdem alle Haupthähne der Hauptleitungen geschlossen wurden, ist der Wasserzulauf zur Parzelle abzudrehen.
Anschließend bitte alle Wasserhähne auf der Parzelle öffnen, sodass mögliches Restwasser abfließen kann. Ggf. können die Leitungen auch mithilfe eines Kompressors einmal ausgeblasen werden.
Wasseranstellen zum Saisonauftakt:
Hier gehen wir den umgehkehrten Weg. Bitte schließt zunächst alle Wasserhähne. Sobald die Hauptleitungen wieder aktiv sind, können die Zuleitungsventile geöffnet werden. Anschließend sollten eure Leitungen eine gewisse Zeit durchgespühlt werden (dazu bitte alle Wasserhähne wieder öffnen).
Ja die gibt es! Während die Satzung nur die Grundsätzliche Pflicht zur Teilnahme an der Gemeinschaftsarbeit vorschreibt, wir die konkrete Ausgestaltung von der Mitgliederversammlung beschlossen und in der Geschäftsordnung niedergeschrieben.
Derzeit sind je Parzelle 9 Arbeitsstunden im Jahr abzuleisten. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit einem Ersatzbeitrag von 30 € pro Stunde berechnet, um nicht geschaffte Gemeinschaftsaufgaben mit externer Unterstützung erledigen zu können.
Die Erbringung der Arbeitsstunden erfolgt nach den jeweiligen Fähigkeiten, Fertigkeiten sowie persönlichen Voraussetzungen. Ältere oder körperlich eingeschränkte Pächter, bekommen z. B andere Aufgaben übertragen, als ein sportlicher Junggärtner.
Die Ruhezeiten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben gem. § 7 32. BImSchV).
Betriebseinschränkungen spezifisch: Alle Geräte und Maschinen außer Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger.
Grundsätzlich ist das Befahren von Kleingartenanlagen untersagt. Aus diesem Grund ist die eigentliche Kleingartenanlage hinter der Obstbaumwiese mit einem Poller versehen.
Aber auch hier gibt es Ausnahmen. Bei der Anlieferung schwerer Gerätschaften, größeren Mengen an Mutterboden oder Ähnlichem, kann nach Rücksprache mit dem Vorstand, eine Befahrung gestattet werden.
Hierbei ist folgendes zu beachten: Die Befahrung ist rechtzeitig beim Vorstand zu beantragen (formlos, am besten per Mail, persönlich oder telefonisch), mindestens 72 Stunden im Voraus. Eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zu transportierenden Güter nicht per Schubkarre, u. U. auch mit mehreren Fahrten, transportiert werden können. Die Befahrung ist nur in Schrittgeschwindigkeit erlaubt! Für Beschädigungen an Gemeinschaftsflächen oder Eigentum anderer Pächter haftet die fahrende Person!
Grundsätzlich gilt, dass der Unerpächter den Kleingarten durch Selbsterarbeit kleingärtnerisch nutzen muss.
Unterstützung durch Familienangehörige, Gartenfrenunde oder Nachbarn ist grundsätzlich zulässig. Es sollte sich die Frage gestellt werden, ob die Bewirtschaftung nur temporär oder dauerhaft nicht mehr möglich ist. Im jeden Fall sollte das Gespräch mit dem Vereinsvorstand gesuht werden, um gemeinsame Lösungen zu finden.
Bei der Unterstützung muss aber eine klare Abgrenzung zur Nutzung Dritter erfolgen: Bereits die kleingärtnerische Bewirtschaftung durch einen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft kann eine unzulässige Überlassung der Kleingartenparzelle an Dritte im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 BKleingG angesehen werden, wenn der Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht zugleich Vertragspartner des Pachtvertrages ist.“ Vgl. https://www.gartenfreunde-berlin.de/service/alles-was-recht-ist/bewirtschaftung-bei-alters-und-krankheitsbedingten-beeintraechtigungen/1763
Sofern eine Fortführung der Bewirtschaftung dauerhaft nicht mehr möglich ist, empfielt es sich, den Pachtvertrag zu kündigen.
Die grundlegende Basis für das Pachtverhältnis bildet der Pachtvertrag. Dieser enthält auch die jeweils aktuell gültige Fassung der Garten- und Bauordnung. Weitere gesetzliche Regelungen sind in den FAQ unter "Welche Pflichten habe ich als Kleingärtner" aufgeführt.
Vereinesintern bildet die Satzung unser zentrales Regelwerk. Ergänzt wird diese durch die Geschäfts-/Wahl-/Gebührenordnungen. Sie finden diese Dokumente alle in unserem Downloadbereich.
Mitglieder haben grundsätzlich Einsichtsrechte in Dokumente, die sie unmittelbar betreffen oder für die Mitgliedschaft relevant sind (Satzung, Protokolle der Mitgliederversammlung, Kassenberichte).
Kein Einsichtsrecht besteht bei vertraulichen oder personenbezogenen Unterlagen (Vorstandsbeschlüsse, Mitgliederlisten, Verträge).
1. Mitgliederversammlungsprotokolle
Einsichtsrecht: Ja
Rechtsgrundlage: § 32 BGB (Beschlüsse der Mitgliederversammlung) + § 666 BGB (Auskunftspflicht des Vorstands als Beauftragter)
Begründung: Mitglieder müssen nachprüfen können, welche Beschlüsse gefasst wurden und wie die Versammlung verlaufen ist.
2. Vereins- und Kassenbuchführung (Jahresabschluss, Kassenberichte)
Einsichtsrecht: Eingeschränkt
Rechtsgrundlage: § 27 Abs. 3 BGB i.V.m. § 666 BGB (Pflichten des Vorstands), ggf. aus der Satzung
Begründung: Mitglieder haben ein berechtigtes Interesse an der finanziellen Lage des Vereins. In der Regel werden diese Informationen in der Mitgliederversammlung präsentiert. Eine individuelle Einsicht kann beantragt werden, jedoch besteht kein allgemeines Kontrollrecht für jedes Mitglied.
3. Satzung und Ordnungen (z. B. Geschäftsordnung, Finanzordnung)
Einsichtsrecht: Ja
Rechtsgrundlage: § 38 BGB (Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft)
Begründung: Die Satzung ist die Grundlage des Vereinslebens und betrifft alle Mitglieder.
4. Mitgliederliste
Einsichtsrecht: Nein
Rechtsgrundlage: Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG) + § 38 BGB
Begründung: Der Schutz personenbezogener Daten überwiegt das Interesse einzelner Mitglieder an einer Einsicht.
5. Vorstandsbeschlüsse / Sitzungsprotokolle des Vorstands
Einsichtsrecht: Nein (mit Ausnahme besonderer Rechte nach Satzung)
Rechtsgrundlage: Keine gesetzliche Grundlage für Einsichtsrecht, interne Angelegenheiten des Vorstands
Begründung: Vorstandssitzungen betreffen oft vereinsinterne und vertrauliche Themen, die nicht für alle Mitglieder bestimmt sind.
6. Verträge des Vereins (z. B. Mietverträge, Sponsoringverträge, Arbeitsverträge mit Angestellten)
Einsichtsrecht: Nein
Rechtsgrundlage: Datenschutzrecht (DSGVO, BDSG), Vertragsrecht, Geschäftsgeheimnisse
Begründung: Diese Unterlagen enthalten vertrauliche und personenbezogene Daten, die nicht offengelegt werden müssen.
7. Einsicht in eigene Mitgliedsdaten
Einsichtsrecht: Ja
Rechtsgrundlage: Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person)
Begründung: Jedes Mitglied hat das Recht, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten.
8. Beitragsordnung und Finanzierungsregelungen
Einsichtsrecht: Ja
Rechtsgrundlage: § 38 BGB (Mitgliederrechte) + Transparenzpflicht des Vereins
Begründung: Jedes Mitglied hat ein berechtigtes Interesse daran zu wissen, wie sich Mitgliedsbeiträge zusammensetzen.
Beschwerden nehmen wir grundsätzlich sehr ernst und sind stets an einvernehmlichen und zielführenden Lösungen für alle beteiligten Parteien interessiert.
Beschwerden sind bitte immer direkt an den Vorstand zu richten. Im besten Falle erfolgt dies schriftlich! Aus Gründen der Transparenz und Nachvollziehbarkeit, werden wir Entscheidungen immer auch schriftlich festhalten.
Bitte beachtet, dass alle Vorstandsmitgleider ehrenamtlich für den Verein tätig sind und auch noch ein Erwerbs- sowie Privatleben haben. Anfragen können u. U. also nicht immer sofort und noch am selben Tag beantwortet und bearbeitet werden.
Dann schreibt uns gerne eine E-Mail oder meldet Euch über unser Kontaktformular.
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